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BGB § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage

BGB § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage

[ Auszug: Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen ... ]